Entwurf zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und des BNatSchG

Sehr geehrter Herr Dr. Heider,

wir bedanken uns für die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Entwurf zur Änderung des
Bundesjagd- und Bundesnaturschutzgesetzes, von der wir als Interessenvertretung der Berufsjäger/innen gerne Gebrauch machen möchten.
Im Laufe der Stellungnahme gehen wir auf folgende Bestimmungen des Gesetzesentwurfes ein.

  1. Einheitliche Vorgaben für die Jäger- und Falknerausbildung und —prüfung (§ 15 Abs. 7)
  2. Erforderlichkeit eines Schießübungsnachweises bei der Teilnahme an einer Gesellschaftsjagd (§ 15 Abs. 7)
  3. Anforderungen an das Erlegen mit Schusswaffen (§ 18 b-f)
  4. Sachliche Verbote
  5. Ergänzungen zu § 1
  6. Abschaffen der Abschussplanung bei Rehwild
  7. Ergänzung Hegegemeinschaft
  8. Ergänzung Überjagende Hunde

1. Der BDB begrüßt die einheitlichen Vorgaben für die Jägerprüfung. Insbesondere die Festlegung der Ausbildungszeit auf 130 Stunden und die Hinzunahme des Sperrfaches Wildbrethygiene wird als Schritt in die richtige Richtung angesehen (§ 15, Abs. 5 und 7)
Damit wird aber das Problem der fehlenden Praxis in der Ausbildung der Jagdscheinanwärter nicht im erforderlichen Umfang gelöst, was für die dauerhafte Sicherung der Akzeptanz von Jagd und Jägern zwingend notwendig wäre.
Ergänzend halten wir es für sinnvoll, wenn die Jungjägerin oder der Jungjäger nach bestandener Jägerprüfung in den ersten drei Jahren, in denen sie/er einen Jagdschein löst, diesen auf Probe erhält. Der Status Jungjäger oder Jungjägerin ist unabhängig vom Alter und eher ein Indikator für den Erfahrungsschatz des Jägers/der Jägerin.

In der Probezeit sind folgende Positionen eines Anforderungskataloges zu erfüllen:

  • Praxisseminar Waldbau – Zusammenhänge des Waldökosystems
  • Praxisseminar Landbau
  • Regelmäßiger Schießnachweis für Büchse und Flinte (je 2-mal im Jahr)
  • Praxisseminar Gesellschaftsjagd inkl. Unfall verhütungsvorschriften
  • Praxisseminar Wildbretverwertung, Hygiene und Wildkrankheiten
  • Praxisseminar Biotop-, Arten- und Naturschutz
  • Praxisseminar Jagdgebrauchshundwesen mit Anschussseminar
  • Jagdliches Brauchtum und jagdliche Ethik
  • Praxisseminar Gestaltung von Wildtierlebensräumen
  • Praxisseminar zur Minimierung von Wildschäden in Wald und Feld unter Berücksichtigung wildtiergerechter und ökologischer
  • Jagdpraktiken

Der Jungjäger/die Jungjägerin hat nachzuweisen, dass er/sie sich in den drei Jahren jährlich mind­estens – neben den regelmäßigen Schießnachweisen – 20 Stunden (in jedem Themenbereich mind­estens 5 Stunden über die drei Jahre) weitergebildet hat.
Kann der Jungjäger/die Jungjägerin nach der Probezeit diese Kriterien beim Lösen des Jagdscheins nicht nachweisen, ist der Jagdschein zu verwehren.

Die Praxisseminare haben in anerkannten jagdlichen Bildungsstätten stattzufinden.

Im Rahmen der Jägerprüfung ist eine zeitgemäße Schießausbildung zwingend notwendig, die den heutigen jagdlichen Anforderungen Rechnung trägt. Beim Flintenschießen halten wir das Schießen bei der Prüfung auf den Kipphasen für nicht ausreichend. Das der Treffemachweis beim Flinten­schießen auch im Rahmen der Schießausbildung (250 Tauben) erbracht werden kann – und damit die Schießprüfung ersetzt – lehnen wir ab.(§ 15, Abs.6)

Die Ausbildungsstätten müssen durch eine zuständige Stelle auf Bundesebene, nach auszu­arbeitenden Kriterien anerkannt (zertifiziert) werden. Bundeseinheitliche Mindestanforderungen an den Ausbildungsrahmenplan, die fachliche Qualifikation der Referenten und die Ausstattung der Ausbildungseinrichtung sind somit erforderlich. Die Prüfer müssen ebenfalls über die persönliche Eignung und fachlich Qualifikation verfügen.
Zum Personenkreis der Ausbilder und Prüfer zählen:

a. Jäger, die im Besitz von mindestens 5 Jahresjagdscheinen sind,
b. Revierjäger/innen,
c. Absolventen mit bestandener Prüfung in den Bildungsbereichen der Forstwirtschaft, der Land­wirtschaft, der Fischereiwirtschaft, des Naturschutzes, des Veterinärwesens und der Rechtskunde, die die Voraussetzung der Jagdpachtfähigkeit besitzen.

Fangjagdqualifikation
Die Jagd mit Fanggeräten darf nur von Revierjägem, Jagdaufsehern oder von Personen ausgeübt werden, die an einem vom zuständigen Länderministerium anerkannten Ausbildungslehrgang für die Fangjagd teilgenommen haben.
Der BDB begrüßt die Vorausgaben für die Falknerprüfung.

2. Der Bundesverband Deutscher Berufsjäger setzt sich aus Gründen der waidgerechten Jagdaus­übung sowie der Unfallverhütung seit Jahren dafür ein, dass jeder Inhaber eines deutschen Jagd­scheins jährlich den Nachweis eines Übungsschießens zu erbringen hat.
Der Schießübungsnachweis ist mit Büchsenmunition, mit einem für Schwarzwild zugelassenen Kaliber und mit Sehrotmunition mit einer Mindestschrotgröße von 2mm, durchzuführen.
Beim Flintenschießen halten wir das Schießen auf den Kipphasen für nicht ausreichend.
Gegen ein gleichwertiges standardisiertes Schießübungssystem ist nichts einzuwenden, soweit es nicht auf freiwilliger Basis erfolgen soll und damit ein Übungsschießen, wie beschrieben, gemeint ist.
(§ 15, Abs. 13)

Aufgrund der vielfältig, anstehenden Anforderungen an die Schießstätten ist eine Förderung aus Steuermitteln notwendig.

3. Der BDB schließt sich den Änderungsvorschlägen des Bayerischen Jagdverbandes e.V. vom 13.07.2020 zu den Anforderungen an das Erlegen mit Schusswaffen an. (siehe Anlage 2)

§ 18 e: Übergangsvorschriften:

Bitte deutlicher formulieren. Vorschlag: Vor Inkrafttreten der Novellierung erworbene Munition kann aufgebraucht werden.

4. § 19 Sachliche Verbote

Vorschlag 1: Abs.1, Nr. 5a) Der Bundesverband Deutscher Berufsjäger steht der generellen Zulassung der Nachtzieltechnik für die Jagd auf Schwarzwild kritisch gegenüber.

Abs.1, Nr. 5c – ist konkreter zu fassen, wie Fangkörbe oder ähnliche Einrichtungen, mit denen Greifvögel gezielt gefangen werden können, ….

Abs.1, Nr. 8 – Verbot, Einfuhr, Einsatz und Verwendung von Schlingen und Tellereisen wird befürwortet mit dem Zusatz … mit Ausnahme der nach AIHTS zertifizierten Schlingen und Tellereisen (sogenannten Fußhaltefallen)
Von einem Verbot des „F eilbietens“ und „Erwerbens“ sollten Sammler historischer Fanggeräte und Fangjagdausbildern ausgenommen werden (Bestandsschutz).

Abs. 1, Nr. 19
Der BDB lehnt den Vorschlag strikt ab, in einem Abstand von 250 Metern rund um Wildquerungshilfen im Rahmen von Gesellschaftsjagden zu jagen. Wildquerungshilfen dürfen für das Wild nicht mit Gefahr in Verbindung gebracht werden.

5. Der BDB schließt sich den Ergänzungen des Präsidiums des Bayerischen Jagdverbandes zu§ 1 an.

1) § 1 des BJagdG-E soll wie folgt geändert werden:
a) Die Überschrift soll wie folgt ergänzt werden: ,,§ 1 Inhalt und Zweck des Jagdrechts:“
b) Ein neuer Absatz 1 a soll eingefügt werden:

„Die freilebende Tierwelt ist wesentlicher Bestandteil der heimischen Natur. Sie ist als Teil des natürlichen Wirkungsgefüges in ihrer Vielfalt zu bewahren.“

Begründung: Klares Bekenntnis zur Tierwelt als wesentlicher Bestandteil der heimischen Natur. Eine solche gesetzliche Verankerung fehlt bisher auf Bundesebene. Hier sei auf Artikel 20a GG verwiesen: ,,Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrund­lagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung“.

c) Absatz 2 S. 3 soll wie folgt geändert werden:
„Sie soll im Rahmen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung insbesondere eine Naturverjüngung der standortgerechten Baumarten des Wirtschaftswaldes im Wesentlichen ohne übliche Schutzmaßnahmen, einen bestmöglichen körperlichen Zustand des Wildes, eine artgerechte und gesunde Sozialstruktur und den natürlichen Altersaufbau der Wildpopulationen ermöglichen“.

d) Absatz 3 soll wie folgt geändert werden:
„Bei der Ausübung der Jagd sind die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit und insbesondere die Belange des Tierwohls zu beachten.“

Begründung: Der Mensch hat mit seinen Aktivitäten dafür zu sorgen, dass die Lebensqualität und das Wohlbefinden der Wildtiere gemäß den Ansprüchen des Artikel 20a GG bestmöglich gewährleistet wird. Jegliche Jagdausübung hat auf der Grundlage dieser Rechtsnormen zu erfolgen. Die Jagd soll dem gesicherten Stand der wildbiologischen und veterinärmedizinischen Forschung entsprechen.

6. Der Bundesverband Deutscher Berufsjäger lehnt die Einführung eines Mindestabschusses bei Rehwild ab und schließt sich den Ausführungen der Deutschen Wildtier Stiftung an.

Zur objektiven Beurteilung der Waldverjüngung befürworten wir Lebensraumgutachten, die Rück­schlüsse auf die tragbare Wildtierpopulation zulassen. Gleichzeitig ist von Revierjägern oder Wild­biologen eine wildökologische Lebensraumbewertung zu erstellen, um Ursachen für Wildschäden
(fehlende Nahrung, Tourismus, Jagddruck, usw.) festzustellen und Vorbeugemaßnahmen (Ruhezonen, Jagdruhe, Besucherlenkung, Verbesserung von Lebensräume, usw.) einzuleiten.

7. Ergänzend möchten wir noch zum Thema Hegegemeinschaften (§10) Stellung nehmen: Hegegemeinschaften sind für die Bewirtschaftung großräumig lebender Wildarten, insbesondere Schalenwildarten essentiell. Durch dieses Instrument des Zusammenschlusses lassen sich die vielen Nachteile kleiner Reviere und die dadurch verursachten Probleme/ Missstände deutlich einschränken, zum Teil auch gänzlich beseitigen.
Durch eine professionelle Betreuung dieser Hegegemeinschaften werden diese Einrichtungen zum Wohle von Wild, Jagd und Natur mit Leben gefüllt.
Der BDB hält es für sinnvoll, zukünftig Hegegemeinschaften in der Rechtsform als Körperschaften des öffentlichen Rechtes zu bilden, um damit eine großflächige Bewirtschaftung nach einheitlichen Grundsätzen zu gewährleisten. Somit wäre es nicht mehr möglich, dass sich einzelne Revierinhaber dieser Gemeinschaft entziehen können (wie es z.Zt. vielfach der Fall ist) und dem Gesamtanliegen schaden. Die Einbeziehung aller Grundflächen ohne Berücksichtigung der Eigentümerstruktur ist dabei sehr wichtig. Die flächige Ausdehnung muss Lebensraumbezug haben und das Populations­gebiet der Zielarten umfassen.
Es sollte darüber nachgedacht werden, Hegegemeinschaften aufgrund der aktuellen Situation des massiven Artensterbens in der Feldflur auch in den Niederwildgebieten/ Naturschutzgebieten einzurichten.

8. Ergänzend zum Thema „Duldungspflicht für überjagende Jagdhunde bei Bewegungsjagden“ möchten wir in Abstimmung mit dem Jagdgebrauchshundverband (JGHV) wie folgt Stellung nehmen:
Bewegungsjagden können nicht ohne den Einsatz geeigneter Hunde erfolgreich durchgeführt werden. Wildbiologisch und aus Gründen des Tierschutzes ist es jedoch nicht sinnvoll, das Wild auf ein und derselben Fläche mehrfach in einer Jagdsaison im Rahmen einer Bewegungsjagd mit Hunden und /oder Treibern zu beunruhigen. Deshalb sind maximal 2 Jagden je Jagdjahr zu dulden.

Formulierungsvorschlag:
Das Überjagen von Hunden auf angrenzende Jagdreviere ist von den jagdausübungsberechtigten Personen der benachbarten Jagdreviere bei rechtzeitig angekündigten Bewegungsjagden im Wald 2mal je Jagdsaison zu dulden. Die eingesetzten Jagdhunde dürfen nur mit einem Mindestabstand von 200 Metern zur Jagdbezirksgrenze geschnallt werden, wobei die Richtung des Treibens von der Reviergrenze weg zu erfolgen hat.

Für eine weitgehende Berücksichtigung des Vorgenannten und eine entsprechende Überarbeitung des Gesetzesentwurfes bedanken wir uns vorab.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.

Hermann Wolff
Geschäftsführer

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Stellungsnahme des BDB als PDF
Stellungsnahme Bayrischer Jagdverband e.V. als PDF
Stellungsnahme des JGHV zum Ersten Gesetztt zur Änderung des BJG und BNatschG im Rahmen der Verbänderanhörung als PDF
Gemeinsame Verbänderstellungsnahme BJagdG 20082020

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