Brandenburger Jagdgesetzentwurf verstößt gegen Arten- und Tierschutz

Bundesweite Allianz aus Jagd und Naturschutz lehnt Entwurf ab

Im Jahr 2021 hat die Landesforstanstalt Brandenburg einen Abschlussbericht zur Evaluie-rung des Waldumbaus im Land vorgelegt. Demnach weisen 90 Prozent der Verjüngung auf den untersuchten Waldumbauflächen keine oder geringe Verbissschäden auf. Auf 64 Pro-zent aller untersuchten Flächen wird der Waldumbau sogar als „gelungen“ oder „ausgespro-chen gelungen“ bewertet. Trotzdem hat das Land nun einen Entwurf für ein neues Landes-jagdgesetz vorgelegt, das „die Schalenwildbestände in Brandenburg reduzieren und damit den ökologischen Waldumbau“ vorantreiben soll.

Ein aktuelles Rechtsgutachten kommt zu dem Schluss: Der vorliegende Entwurf ist ökono-misch, ökologisch und aus Tierschutzsicht nachteilig sowie in Teilen verfassungswidrig. Überdies fokussiert sich der Jagdgesetzentwurf ausschließlich auf Wald und forstwirtschaftli-che Interessen, obwohl nur 35 Prozent der Landesfläche Brandenburgs bewaldet sind. Dies ist weder nachhaltig noch zielführend und wird den umfassenden Aufgaben der Jagdgesetz-gebung nicht gerecht.

Die diese Stellungnahme tragenden Organisationen erkennen an, dass die Jagd den not-wendigen Waldumbau in Deutschland unterstützen kann und soll. Die gewünschte Minimierung des Wildeinflusses ist aber nicht gleichzusetzen mit der Reduktion der Schalenwildbestände. Es müssen viele Faktoren beachtet werden, die einen erfolgreichen Waldumbau unterstützen. Die Wildverteilung – beeinflusst durch Beschaffenheit des Lebensraums und Sicherheitsbedürfnis der Wildarten – spielt eine ebenso wichtige Rolle wie das Lichtregime in den zu verjüngenden Waldbeständen.

Diesem grundsätzlichen Verständnis folgend sowie aus den nachfolgend genannten konkreten Gründen weisen wir als bundesweite Allianz aus Jagd und Naturschutz den vorliegenden Entwurf vollständig zurück.

1. Der Jagdgesetzentwurf widerspricht einem modernem Wildtier- und Lebensraum-Management

  • Zukünftig sollen Eigenjagdbezirke nur noch mindestens 10 Hektar groß sein. Das widerspricht allen wildbiologischen Empfehlungen: Arten mit großem Raumanspruch wie Rot- und Damwild benötigen ein großräumiges Management. Schon beim Reh-wild sind Jahresstreifgebiete im Mittel 50 Hektar groß. Statt noch kleinerer Eigenjag-den braucht es eher ein großräumiges Wildtiermanagement. Diese Aufgabe könnten Hegegemeinschaften leisten, die in Brandenburg nun abgeschafft werden sollen.
  • 10 Hektar große Eigenjagden würden in der Agrarlandschaft Brandenburgs mit Schlägen von über 100 Hektar und mehr zu unlösbaren Problemen in der Jagdpraxis führen. Jagdbehördliche Inanspruchnahme und rechtliche Auseinandersetzungen würden deutlich steigen statt sinken – schon deshalb, weil kleinteilige Grenzverläufe im Gelände nicht erkennbar wären.

2. Der Jagdgesetzentwurf schwächt den Artenschutz

  • Für Artenschutzprojekte sollen zukünftig keine Jagdabgabemittel mehr eingesetzt werden. Davon betroffen wären etwa Projekte zum Erhalt der Großtrappe oder des Auerwildes ebenso wie Projekte zur Aufwertung von Lebensräumen. Das gilt auch für die Feldflur.
  • Viele Raubsäuger sollen zukünftig nicht mehr jagdbar sein und die Baujagd am Na-turbau soll verboten werden. Zur Förderung vieler vom Aussterben bedrohter Arten –vor allem in der Feldflur – ist eine Bejagung von Prädatoren aber zwingend erforder-lich. Dies zeigen erfolgreiche Artenschutzprojekte, bei denen die Reduktion von Beu-tegreifern ein wichtiger Erfolgsfaktor ist.
  • Das generelle Verbot von Kirrungen betrifft nicht nur Schalenwild, sondern auch an-dere Arten. Invasive Arten wie Marderhund und Waschbär werden ebenso an Kirrun-gen erlegt und damit eine Umsetzung der EU-VO Nr. 1143/2014 praktiziert.
  • Der Entwurf schränkt die Liste jagdbarer Arten im Vergleich zum Status Quo deutlich ein. Dabei haben Arten, die im Jagdrecht stehen und ganzjährig geschont sind, einen sehr wirkungsvollen Schutzstatus. Die Tötung einer solchen Art wäre ein Straftatbe-stand und nicht nur eine Ordnungswidrigkeit. Gleichzeitig unterliegen auch Arten mit einer ganzjährigen Schonzeit der Hegepflicht, das heißt die Jäger sind verantwortlich für den Erhalt der Art.

 

3. Der Jagdgesetzentwurf schwächt den Tierschutz

  • Der Abschuss von biologisch notwendigen Elterntieren in der Jagdzeit soll in Bran-denburg künftig im Fall der fahrlässigen Handlung legal sein. Ein einzeln anwechseln-des Rotalttier dürfte dann bedenkenlos erlegt werden, obwohl die Wahrscheinlichkeit hoch ist, dass es noch ein abhängiges Kalb führt. Der Verlust des Muttertieres führt nachweislich zu hohem Tierleid.
  • Der Entwurf sieht eine Abschaffung sämtlicher Abschussregelungen für große Wie-derkäuer wie Rot- und Damhirsch vor. Aus wildbiologischer Sicht sind Abschusspläne jedoch vor allem für vergleichsweise langlebige, in Rudeln lebende Wildarten notwen-dig, die relativ wenig Nachkommen haben. Denn diese sogenannten K-Strategen be-nötigen einen ausreichend hohen Anteil erfahrener Individuen in der Population. Wie bei allen Wildtieren basiert ihre typische Fortpflanzungsbiologie auf artgerechter Wild-dichte sowie arttypischem Altersklassenaufbau und Geschlechterverhältnis. Eine Jagd ohne strukturelle Vorgaben führt bald zu einer Devastation der gesamten Popu-lation und erfüllt nicht die europarechtlichen und nationalen Vorgaben des Arten-schutzrechts.

 

4. Der Jagdgesetzentwurf erschwert die Schwarzwildbejagung und damit die ASP Prävention

  • Der Entwurf sieht eine grundsätzliche Abschaffung von Kirrungen auch bei der Jagd auf Schwarzwild vor. Damit würde in Brandenburg – einem der am stärksten von der ASP betroffenen Bundesländer – eine Jagdart abgeschafft werden, die ganz wesentlich zu hohen Schwarzwildstrecken beiträgt. Nicht zuletzt in ASP-Restriktionszonen wäre damit die Seuchenbekämpfung deutlich erschwert.

Fazit

Ein Jagdgesetz muss Wald und Offenland im Blick haben. Das Regelwerk muss auf wissensbasierten Grundlagen und ethischen Aspekten fußen. Nur damit kann die Jagd umfassend ihrer Rolle als ein Instrument im Wildtiermanagement gerecht und Grundlagen für eine wildökologische Raumplanung geschaffen werden. Dies ist im vorliegenden Novellierungsentwurf nicht der Fall. Er widerspricht vielmehr seinen eigenen Zielvorgaben „gesunde und stabile heimische Wildtierbestände“ zu erhalten, „Belange des Tierschutzes zu berücksichtigen“ und „wildtierökologische Erkenntnisse“ zu beachten. Der vorliegende Jagdgesetzentwurf ist ausschließlich auf forstwirtschaftliche Belange und damit völlig einseitig ausgerichtet. Er basiert auf der pauschalen, aber falschen Grundannahme, dass flächendeckend zu hohe Schalenwildbestände bestehen, diese alleinige Ursache für Wildschäden sind und den not-wendigen Waldumbau verhindern.
Den vorgelegten Gesetzentwurf für ein neues Landesjagdgesetz in Brandenburg lehnt das Bündnis aus Bundesverbänden und Organisationen vollständig ab.
Das gilt auch für jeglichen Novellierungsansatz auf Bundes- und Landesebene, der wildbiologische und ökologische Grundlagen missachtet – wie derzeit in Rheinland-Pfalz zu beobachten ist.

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