Satzung

Bundesverband Deutscher Berufsjäger e.V. in der Fassung vom 31. Mai 2016

(Eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover unter der NZS VR 130204)

Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verband führt den Namen „Bundesverband Deutscher Berufsjäger e.V.“.Er wird im Folgenden kurz BDB genannt. Im BDB haben sich Berufsjägerinnen und Berufsjäger aus der Bundesrepublik Deutschland auf freiwilliger Basis zusammengeschlossen. Seit dem 26.April 1982, mit in Kraft treten der staatlichen Anerkennung des Ausbildungsberufes Revierjäger, gelten Personen, die eine solche Abschlussprüfung erfolgreich abgelegt haben, als Berufsjäger.
  2. Der Verband hat seinen Sitz in 31832 Springe/Deister und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover unter der NZS VR 130204 eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Artikel 2

Aufgaben und Ziele

1) Aufgaben und Ziele des BDB sind:

  1. Pflege und Förderung des Tierschutzes, insbesondere der Schutz und die Erhaltung einer artenreichen und gesunden freilebenden Tierwelt, sowie die Pflege und Sicherung ihrer Lebensgrundlagen unter Wahrung der Landschaft und Landeskultur und die Umsetzung der Ziele des Umwelt-, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, sowie alle Zweige des Jagdwesens, der Jagdwissenschaft, des jagdlichen Brauchtums und der Heimatkunde.

2) Die Aufgaben und Ziele werden verwirklicht durch:

  1. Den Einsatz für und bei Fortbildungsmaßnahmen. Insbesondere ist bei der Weiterbildung das berechtigte Interesse der Gesellschaft an dem art- und sachgerechten Umgang mit wildlebenden Tieren und deren Lebensansprüchen sowie tierschutzgerechter Jagdausübung zu berücksichtigen. Zu den Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zählen insbesondere die betriebliche und schulische Ausbildung der angehenden Berufsjäger im Ausbildungsberuf Revierjäger(in), sowie die vorbereitenden Maßnahmen und Lehrgänge zur Erlangung der Revierjagdmeister(in)- Prüfung.
  2. Eine Zusammenarbeit mit Verbänden und Organisationen, deren Aufgabe die Sicherung und Pflege der Lebensräume aller heimischen Tier- und  Pflanzenarten ist und die der Landschaftspflege im Sinne gezielter ökologischer Maßnahmen unter Berücksichtigung biologischer Ansprüche der freilebenden Tiere dienen.
  3. Verbindung zu Behörden und Verbänden aufzunehmen, insbesondere den vom Bund nach dem Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Vereinen.
  4. Beratung von Körperschaften, Behörden, Waldbesitzern und Jagdausübungsberechtigten sowie Aufzeigen von Lösungsmöglichkeiten bei Zielkonflikten zwischen Land- und Forstwirtschaft und der Wildbewirtschaftung.
  5. Förderung der Öffentlichkeitsarbeit durch mediale Zusammenarbeit.
  6. Der BDB bietet jagdlichen, landwirtschaftlichen, forstlichen und fischereilichen Organisationen Mithilfe bei der Aus- und Weiterbildung seiner Mitglieder durch fach- und sachbezogene Kurse und Vorträge an.

3) Eine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit des BDB ist ebenso ausgeschlossen wie die Beschäftigung mit parteipolitischen oder religiösen Fragen. Er steht auf dem Boden des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.

4) Der BDB ist bestrebt als Naturschutzverband ein anerkannter Verein nach Bundesnaturschutzgesetz zu werden.

5) Zur Verwirklichung der Aufgaben und Ziele ist ein kooperativer Beitritt zu anderen Organisationen möglich. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung.

6) Soweit Angelegenheiten eine bundeseinheitliche Regelung erfordern oder Angelegenheiten eines Mitgliedsverbandes die Interessen anderer Mitgliedsverbände oder die des BDB wesentlich berühren und von besonderer Bedeutung sind, kann der erweiterte Vorstand des BDB darüber mit bindender Wirkung für alle Mitgliedsverbände beschließen.

Der Beschluss bedarf der 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

Artikel 3

Gemeinnützigkeit und Auflösung des Vereins

1) Die Durchführung der in Artikel 2 bezeichneten Aufgaben und Ziele des BDB dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2) Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3) Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch vertragsfremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4) Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit beschlossen werden. In diesem Fall bestellt die Mitgliederversammlung einen Liquidator.

5) Das nach Durchführung der Liquidation verbleibende Restvermögen fällt der Viktor-Jäger-Stiftung zu, soweit dieser Empfänger als steuerbegünstigt anerkannt ist. Sonst fällt das Restvermögen gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung an eine oder mehrere steuerbegünstigte Körperschaften, die sich mit gleichen oder ähnlichen Aufgaben wie der aufgelöste Verband befassen (§ 55 Abs. 1 Ziff. 4 A. O.) Der Beschluss der Mitgliederversammlung über die Vermögensverwendung darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden (§ 61 Abs. 2 A. O.).

Artikel 4

Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft im BDB ist freiwillig. Es gibt ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder, außerordentliche und fördernde Mitglieder.

2) Ordentliche Mitglieder können alle Berufsjäger innerhalb der Bundesrepublik Deutschland werden. Mitglieder werden können auch ehemalige Berufsjäger, ferner solche Personen, die sich in Ausbildung zum Berufsjäger befinden, sowie Meister der Jagdwirtschaft und Ingenieure der Wildbewirtschaftung der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik. Berufsjäger mit deutscher Staatsangehörigkeit, die z. Zt. im Ausland tätig sind, können ebenfalls Mitglieder werden. Berufsjäger sind diejenigen Personen, die von der ehemaligen Deutschen Jägerschaft als solche anerkannt worden sind oder aufgrund der Bestimmungen über die Ausbildung, Prüfung und Anerkennung von Berufsjägern des Reichsjägermeisters vom 01. Juli 1937, des Deutschen Jagdschutzverbandes e.V. (DJV) oder nach der Revierjägerausbildungsverordnung vom 26. April 1982 und vom 18.Mai 2010 die Abschlussprüfung bestanden haben.

3) Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages über den der Vorstand entscheidet. Der Beitritt kann aus besonderen Gründen abgelehnt werden. Die Ablehnung erfolgt durch den Vorstand und ist dem Antragssteller schriftlich mitzuteilen.

4) Die Mitglieder werden getrennt nach Bundesländern geführt. Maßgebend ist der Hauptwohnsitz. Erreicht die Anzahl der Mitglieder eines Bundeslandes nicht mindestens sieben, so kann jedes Mitglied erklären, in welchem anderen Bundesland es seine Rechte ausüben will. Gibt das Mitglied keine Erklärung ab, kann der Vorstand eine Entscheidung treffen. Die Erklärung des Mitgliedes gilt für das Geschäftsjahr und verlängert sich stillschweigend, wenn sie nicht mindestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich widerrufen wird. Lebt ein Mitglied im Ausland, so kann es erklären, in welchem deutschen Bundesland es geführt werden will. Gibt es keine Erklärung ab, kann der Vorstand eine Entscheidung treffen.

5) Über den korporativen Beitritt von Berufsjäger-Vereinigungen in den BDB entscheidet der Vorstand.

6) Der Verband kann Ehrenmitglieder ernennen, sowie Auszeichnungen und Ernennungen vornehmen. Näheres regelt die Ehrenordnung.

7) Außerordentliche Mitglieder sind Freunde des BDB. Außerordentliche Mitglieder können auch Verbände und Organisationen gemäß Artikel 2 Abs. (2) Ziff. 2 werden. Die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorsitzenden des BDB unter Anerkennung der Satzung. Über Aufnahmeanträge von Freunden entscheidet der Vorstand. Bei korporativem Beitritt von Verbänden und Organisationen entscheidet über den Aufnahmeantrag der erweiterte Vorstand. Eine Ablehnung des Antrages ist vom Vorsitzenden dem Antragssteller mit Begründung schriftlich mitzuteilen. Außerordentliche Mitglieder haben bei Beschlussfassungen und Wahlen kein Stimmrecht und sind in der Anwesenheitsliste getrennt zu führen.

8) Fördernde Mitglieder sind Personen oder Gesellschaften, die mit ihren Mitgliedsbeiträgen den BDB finanziell unterstützen. Förderer können auch Verbände und Organisationen gem. Artikel  2 Abs (2) Ziffer 2 werden. Die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorsitzenden des BDB unter Anerkennung der Satzung. Über Aufnahmeanträge der Förderer entscheidet der Vorstand. Bei kooperativem Beitritt von Verbänden und Organisationen entscheidet über den Aufnahmeantrag der erweiterte Vorstand. Eine Ablehnung des Antrages ist vom Vorsitzenden dem Antragssteller mit Begründung schriftlich mitzuteilen. Fördernde Mitglieder haben bei Beschlussfassungen und Wahlen kein Stimmrecht und sind in der Anwesenheitsliste getrennt zu führen.

(9) Für Familien kann auf schriftlichen Antrag hin eine Familienmitgliedschaft beantragt werden. Als Familie gilt eine Lebensgemeinschaft, die in einem Haushalt wohnt, einschließlich der Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorsitzenden des BDB unter Anerkennung der Satzung. Über Familien- Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung des Antrages ist vom Vorsitzenden dem Antragsteller mit Begründung schriftlich mitzuteilen. Familienmitglieder, die nicht ordentliches Mitglied sind, haben bei Beschlussfassungen und Wahlen kein Stimmrecht und sind in der Anwesenheitsliste getrennt zu führen.

Artikel 5

Untergliederungen

1) Der BDB gliedert sich in Landesverbände (Landesgruppen) entsprechend den Bereichen der einzelnen Bundesländer. Ein Landesverband (Landesgruppe) kann auch mehrere solcher Bereiche umfassen.

2) Der Artikel 10 ist entsprechend anzuwenden.

Artikel 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und sind im Sinne des Artikels 2 verpflichtet:

  1. die Aufgaben und Ziele des Verbandes zu vertreten und zu fördern
  2. die Ziele der Hege und Jagd in der Bundesrepublik Deutschland im Sinne der Deutschen Jagdgesetze, sowie Tier-, Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz zu fördern,
  3. die ihm übertragenen Ämter gewissenhaft zu verwalten,
  4. den Mitgliedsbeitrag rechtzeitig, spätestens aber bis zum 31. März des laufenden Geschäftsjahres, zu entrichten.

Artikel 7

Ende der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch Tod,
  2. durch freiwilligen Austritt, der nur zum Ende des Geschäftsjahres, mit einer Frist von drei Monaten an den Vorsitzenden erklärt werden kann,
  3. durch Ausschluss.

2) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,

  1. wenn es seinen Verpflichtungen gem. Artikel 6 Abs. (1) Ziff. 1. bis 3. dieser Satzung nicht nachkommt,
  2. bei Entzug des Jagdscheins oder bei unehrenhaften, insbesondere gegen die Prinzipien der deutschen Waidgerechtigkeit gerichteten Handlungen.
  3. wenn es mit seiner Beitragszahlung länger als drei Monate rückständig ist und eine zweimalige, schriftliche Mahnung erfolglos blieb.
  4. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Bei Ausschluss nach Abs. 1 und 2 ist dem Mitglied vor der Beschlussfassung durch den Vorstand Gelegenheit zur Stellungnahme mit einer Frist von zwei Wochen zu gewähren. Dem Mitglied ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
  5. Mit dem Tage des Ausschlusses oder des Austritts gem. Ziff. 2 erlöschen die Verpflichtungen des Verbandes und die Rechte des Mitgliedes.

Artikel 8

Uniform / Verbandsabzeichen

1)

  1. Ordentliche Mitglieder (Berufsjäger) und Ehrenmitglieder sind berechtigt, Dienstbekleidung mit Rangabzeichen und Armemblem zu tragen. Näheres regelt die Uniform-Vorschrift.
  2. Das unbefugte Tragen der Dienstbekleidung mit Rangabzeichen oder ein amtliches Dienstabzeichen kann gerichtlich verfolgt werden.

2) Der BDB hat eigene Verbandsabzeichen. Alle Abzeichen sind gesetzlich geschützt und dürfen nur von den Mitgliedern getragen werden. Über die Verleihung an Nichtmitglieder wegen außergewöhnlicher Leistungen entscheidet der erweiterte Vorstand.

Artikel 9

Berufsbezeichnung

1) Die Berufsbezeichnung der Berufsjäger bis zur Meisterprüfung in diesem Beruf regelt die vom zuständigen Bundesminister erlassene Verordnung.

2) Zur Führung der Berufsbezeichnung:

  1. Revieroberjäger
  2. Wildmeister

ist berechtigt, wer die Verleihungsurkunde bereits vom Deutschen Jagdschutzverband e.V. und vom Bundesverband Deutscher Berufsjäger e.V. erhalten hat. Näheres regelt die Vorschrift über die Berufsbezeichnung.

Artikel 10

Organe

1) Organe des BDB sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. der erweiterte Vorstand.

Artikel 11

Mitgliederversammlung

1) Die Die Schiff Idee scheint zu funktionieren. Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Verbandes.

2) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Beschlussfassung über Grundsatzfragen,
  2. Entgegennahme des Jahresberichts mit Aussprache,
  3. Beschlussfassung über Anträge an die Mitgliederversammlung
  4. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  5. Genehmigung des Jahresabschlusses,
  6. Genehmigung des Haushaltsplanes des kommenden Geschäftsjahres unter Festsetzung des Jahresbeitrages,
  7. Entlastung des Vorstandes,
  8. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes (Artikel 10 (1) Ziff. 1.-4.),
  9. Wahl von zwei Rechungsprüfern,
  10. Ehrungen und Ernennungen,
  11. Beschlussfassung über Auflösung des Verbandes.

3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter, unter Angabe der Tagesordnung, mit einer Frist von einem Monat, mindestens einmal im Jahr schriftlich einberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung.

4) Der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung bei Bedarf einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn dies mindestens von 1/4 der Mitglieder beantragt wird. Die Einberufung oder Einladung erfolgt schriftlich innerhalb einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung. Die Bestimmung des Abs. (3) Sätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.

5) Anträge der Mitglieder an die Mitgliederversammlung sind spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich und mit Begründung an den Vorsitzenden zu richten.

6) Über den wesentlichen Hergang der Mitgliederversammlung und über die von ihr gefassten Beschlüssen ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Vorsitzenden der Mitgliederversammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Der Protokollführer ist jeweils für eine Mitgliederversammlung durch die Mitglieder zu wählen.

Artikel 12

Landesverband

1) Organe des Landesverbandes sind:

  1. die Mitgliederversammlung (Landesverband),
  2. der Vorstand

2) Die Mitgliederversammlung des Landesverbandes besteht aus den Mitgliedern des Verbandes. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind dem Artikel 11 (2) zu entnehmen. Die Bestimmung des Artikels 10 (3) bis (6) sowie Artikel 12 dieser Satzung sind entsprechend anzuwenden.

3) Der Vorstand des Landesverbandes besteht aus:

  1. dem Vorsitzenden,
  2. dem (den) stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. dem Schatzmeister,
  4. dem Schriftführer.

4) Aufgaben des Vorstandes sind:

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Landesverbandes. Er unterrichtet die Mitglieder laufend über Angelegenheiten des BDB und aktuelle Fragen.
  2. Er ist darüber hinaus die für die Behörden und Organisation auf Landes- und Kreisebene zuständige örtliche Vertretung des BDB, soweit nicht durch gesetzliche Bestimmungen andere Regelungen getroffen sind.
  3. Die Bestimmungen des Artikel 14 Abs. (2) Ziff. 2. bis 7. und die Abs. (3) bis (7) sind entsprechend anzuwenden.
  4. Die Bildung eines selbständigen, rechtsfähigen Vereins des Landesverbandes sollte nur dann erfolgen, wenn dies aus rechtlichen Gründen erforderlich ist. Der Antrag auf Eintragung in das Vereinsregister kann erst dann gestellt werden, wenn die Genehmigung des Vorstandes des BDB gem. Artikel 14 dieser Satzung vorliegt. Der jeweilige Landesverband kann in seiner Benennung den Zusatz „im Bundesverband Deutscher Berufsjäger e.V.“ führen.

Artikel 13

Stimmrecht

  1. Mit Ausnahme der außerordentlichen und fördernden Mitglieder, die kein Stimmrecht haben, hat jedes Mitglied in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
  2. Ein Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied in der Mitgliederversammlung durch Vollmacht vertreten lassen, wobei ein Mitglied höchstens vier Stimmen auf sich vereinigen darf. Vollmachten sind vor der Versammlung dem Vorsitzenden zu übergeben.
  3. Mitglieder des Vorstandes haben bei der Beschlussfassung über ihre Entlastung kein Stimmrecht.
  4. Hat ein Mitglied bis zum Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres seinen Beitrag nicht gezahlt, so hat es kein Stimmrecht.

Artikel 14

Vorstand

1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  1. dem Vorsitzenden,
  2. zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. dem Schatzmeister
  4. dem Schriftführer

2) Der Vorstand leitet den BDB. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen gebunden. Mit Ausnahme des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter müssen die übrigen Vorstandsmitglieder nicht Berufsjäger sein. Der Vorstand kann Beisitzer für bestimmte Aufgaben berufen, die mit beratender Stimme an den Sitzungen der Organe des BDB teilnehmen.

Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

  1. die Wahrnehmung der Aufgaben und Ziele des BDB, insbesondere gegenüber Behörden, jagdlichen Organisationen, Körperschaften und Verbänden gem. Artikel 2 dieser Satzung,
  2. die Erstattung des Jahresberichts,
  3. die Erstellung des Jahresabschlusses zur Vorlage an die Mitgliederversammlung,
  4. die Aufstellung des jährlichen Haushaltsplanes,
  5. die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen,
  6. die Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
  7. den Erlass einer Geschäftsordnung

3) Zur Erledigung der laufenden Geschäfte wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit einem Geschäftsführer besetzt wird. Einstellung und Kündigung des Geschäftsführers sowie die Regelung des Gehaltes erfolgen durch den Vorstand im Rahmen des beschlossenen Haushaltes. Der Geschäftsführer nimmt an allen Sitzungen der Organe des BDB mit beratender Stimme teil. Er darf kein Vorstandsamt innerhalb des BDB bekleiden.

4) Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr statt. Der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter leiten die Sitzungen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und Wahrung einer Frist von mindestens zwei Wochen. Eine Sitzung des Vorstandes ist auf Antrag von mindestens drei Vorstandsmitgliedern einzuberufen. Ein solcher Antrag bedarf der Schriftform und ist zu begründen.

5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.

6) Der Vorstand kann Beschlüsse auch im schriftlichen und fernmündlichen Verfahren fassen.

7) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter. Je zwei von ihnen vertreten gemeinschaftlich den BDB gerichtlich und außergerichtlich.

Artikel 15

Erweiterter Vorstand

1) Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:

  1. dem Vorstand,
  2. den jeweils von den Mitgliedern in den einzelnen Bundesländern gewählten Landesvorsitzenden oder deren 1. oder 2. Stellvertreter,
  3. dem Vorsitzenden oder einem seiner Vertreter einer Berufsjäger-Vereinigung gem. Artikel 4 (5),
  4. den Sprechern oder einem Vertreter der jeweiligen Arbeitskreise, soweit solche vom Vorstand eingerichtet sind.

2) Der erweiterte Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. die regionalen Mitgliederinteressen in den Vorstand einzubringen,
  2. ihre besondere Sachkunde in den Vorstand einzubringen,
  3. bei den Verfahren über die Verbandstätigkeit in den einzelnen Landesverbänden (Landesgruppen) beratend mitzuwirken.

3) Die Sitzungen des erweiterten Vorstandes finden mindestens zweimal im Jahr statt. Sie können auch nach Bedarf einberufen werden. Einladungen sind vom Vorsitzenden oder einer seiner Stellvertreter vorzunehmen. Eine Sitzung ist vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn die Hälfte der erweiterten Vorstandsmitglieder dieses beantragen. Alle Einladungen erfolgen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnungen und unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.

Artikel 16

Abstimmung und Wahlen

1) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

2) Bei Satzungsänderungen, sowie bei Änderung der Aufgaben und Ziele (Vereinszweck), ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.

3) Abstimmungen sind offen durchzuführen, sofern kein stimmberechtigter Anwesender geheime Abstimmungen verlangt. In der Mitgliederversammlung sind geheime Abstimmungen nur dann durchzuführen, wenn mindestens 1/5 der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder dies fordern. Dabei finden Vollmachten keine Berücksichtigung. Bei Stimmgleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht festgestellt.

4) Bei Wahlen ist ein Wahlleiter zu benennen. Wahlen sind geheim vorzunehmen. Sie können offen durchgeführt werden, wenn kein stimmberechtigter Anwesender widerspricht. In der Mitgliederversammlung sind für den Widerspruch gegen eine offene Wahl die Stimmen von mindestens 1/5 der stimmberechtigten Anwesenden erforderlich.

5) Wahlen erfolgen für einen Zeitraum von vier Jahren, Ergänzungswahlen für die restliche Amtszeit.

6) Gewählt wird, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Sofern eine Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht wird, findet eine Stichwahl zwischen den Bewerbern statt, die die höchsten Stimmzahlen erhalten haben. Ergibt sich hierbei Stimmgleichheit, so entscheidet ein dritter Wahlgang und danach das Los, das durch den Wahlleiter zu ziehen ist.

7) Mit der Ausnahme des Vorsitzenden können mehrere Personen in einem Wahlgang gewählt werden.

Artikel 17

Beitrag

1) Die zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des BDB erforderlichen Geldmittel haben die Mitglieder durch Beiträge aufzubringen. Die Beiträge werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

2) Über Beitragsanteile an die Landesverbände entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

Artikel 17

Datenschutz

Personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder werden im BDB im Rahmen der satzungsgemäßen Zwecke im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes erhoben, verarbeitet und genutzt.

Artikel 18

Erfüllungsort und Gerichtsstand

1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Angelegenheiten ist der Sitz des BDB.

2) Der Vorstand wird ermächtigt, die Satzung und Änderungen der Satzung, nach Eintragung im Vereinsregister, mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens zu veröffentlichen.

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