Vorschriften über die Berufsbezeichnung der Berufsjäger

Ernennungen zum Revieroberjäger (ROJ) und Wildmeister (WM)

  1. Die Berufsbezeichnungen der Berufsjäger bis zur Meisterprüfung in diesem Beruf, und zwar „Revierjäger“ (nach erfolgreich abgelegter Ausbildungsabschlussprüfung) und „Revierjagdmeister“ (nach erfolgreich abgelegter Meisterprüfung) regeln die vom zuständigen Bundesminister erlassenen Verordnungen.
  2. Zur Führung der Berufsbezeichnung Revieroberjäger ist berechtigt, wer die Verleihungsurkunde als Revieroberjäger erhalten hat.
    Zur Führung der Berufsbezeichnung Wildmeister ist berechtigt, wer die Verleihungsurkunde als Wildmeister erhalten hat.
  3. Antragserteilung und Ernennungskriterien:
    Die für die Ernennung vorgeschlagenen Berufsjäger müssen bereits mindestens drei Jahre sowohl Mitglied eines dem DJV angeschlossenen Landesjagdverbandes bzw. deren Untergliederungen als auch Mitglied im BDB sein.

Ernennungskriterien „Revieroberjäger“

Sofern nicht anders geregelt, kann auf Antrag über einen Landesjagdverband des DJV oder eines Landesverbandes des BDB, einem Revierjagdmeister, die Berufsbezeichnung „Revieroberjäger“ verliehen werden, wenn er nach der Meisterprüfung

  • mindestens zehn Jahre hauptberuflich als Berufsjäger tätig gewesen ist und Mitwirkungen und Leistungen erbringt, die im Begleitbogen zum Antrag auf Ernennung der Berufsbezeichnung unter II, III und IV aufgelistet sind.
  • mindestens sieben Jahre hauptberuflich als Berufsjäger tätig gewesen ist und mindestens jeweils eine Mitwirkung und Leistung erbringt, die im Begleitbogen zum Antrag auf Ernennung der Berufsbezeichnung unter II, III und IV aufgelistet sind.
  • mindestens fünf Jahre hauptberuflich als Berufsjäger tätig gewesen ist und mindestens jeweils zwei Mitwirkungen und Leistungen erbringt, die im Begleitbogen zum Antrag auf Ernennung der Berufsbezeichnung unter II, III und IV aufgelistet sind.

Er muss in seiner Dienststellung überdurchschnittliche Leistungen aufweisen und sich durch Tätigkeiten um Wild und Jagd sowie um das Verbandswesen verdient gemacht haben.

Es dürfen keine Erkenntnisse vorliegen, die der Verleihung entgegenstehen.

Ernennungskriterien „Wildmeister“

Sofern nicht anders geregelt, kann auf Antrag über einen Landesjagdverband des DJV oder eines Landesverbandes des BDB die Berufsbezeichnung „Wildmeister“ einem Revieroberjäger verliehen werden, wenn er:

  • mindestens zehn Jahre hauptberuflich als Revieroberjäger tätig gewesen ist und Mitwirkungen und Leistungen erbringt, die im Begleitbogen zum Antrag auf Ernennung der Berufsbezeichnung unter II, III und IV aufgelistet sind.
  • mindestens sieben Jahre hauptberuflich als Revieroberjäger tätig gewesen ist und mindestens jeweils eine Mitwirkung und Leistung erbringt, die im Begleitbogen zum Antrag auf Ernennung der Berufsbezeichnung unter II, III und IV aufgelistet sind.
  • mindestens fünf Jahre hauptberuflich als Revieroberjäger tätig gewesen ist und mindestens jeweils zwei Mitwirkungen und Leistungen erbringt, die im Begleitbogen zum Antrag auf Ernennung der Berufsbezeichnung unter II, III und IV aufgelistet sind.

Er muss in seiner Dienststellung hervorragende Leistungen aufweisen und sich durch Tätigkeiten um Wild und Jagd sowie um das Verbandswesen verdient gemacht haben.

Es dürfen keine Erkenntnisse vorliegen, die der Verleihung entgegenstehen. Dabei sind öffentlichkeitswirksame Leistungen und charakterliche Eigenschaften zu würdigen.

Über Anträge der Ernennung zum Revieroberjäger und Wildmeister entscheiden DJV und BDB gemeinsam. Die Ernennung kann nur bei Zustimmung beider Verbände erfolgen.

Die Ernennung findet im Regelfall im Rahmen der Mitgliederversammlung des Bundesverbandes Deutscher Berufsjäger statt.

Es gibt einheitliche Urkunden, die vom Präsidenten des DJV und dem Vorsitzenden des BDB unterschrieben werden. Die Vorschrift wurde im Jahre 1998 zwischen dem DJV und dem BDB vereinbart und am 01. Juni 2011 aktualisiert und tritt sofort in Kraft.

Anmerkungen:

  • Ernennungen können nach 10 Jahren beantragt werden, wenn von den Mitwirkungen und Leistungen, die unter II, III und IV aufgelistet sind, Punkte erbracht werden.
  • Ernennungen können nach 7 Jahren beantragt werden, wenn von den Mitwirkungen und Leistungen, die unter II, III und IV aufgelistet sind, mindestens jeweils ein Punkt erbracht wird.
  • Ernennungen können nach 5 Jahren beantragt werden, wenn von den Mitwirkungen und Leistungen, die unter II, III und IV aufgelistet sind, mindestens jeweils zwei Punkte erbracht werden.
  • Bei Ernennungen zum „Revieroberjäger“ sollen insbesondere Leistungen jagdfachlicher Art, die über reine Reviertätigkeiten hinausgehen, berücksichtigt werden.
  • Bei Ernennungen zum „Wildmeister“ ist darüber hinaus besonderer Wert auf Tätigkeiten im Bereich öffentlichkeitswirksamer jagdlicher Aktivitäten zu legen; charakterliche Eigenschaften sind zu würdigen.
  • Die Ernennung findet im Regelfall im Rahmen der Mitgliederversammlung des Bundesverbandes Deutscher Berufsjäger statt.

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